Arbeitszeitregelungen auf Dienstreisen

Lesedauer: 3 min
Aug 31, 2023

In der modernen Geschäftswelt sind Dienstreisen eine häufige Notwendigkeit, um Geschäftspartner zu treffen, Konferenzen zu besuchen oder Projekte voranzutreiben.

Viele Arbeitnehmer stellen sich da zurecht die Frage, ob die Fahrtzeit einer Dienstreise zur Arbeitszeit gehört und worauf ein Arbeitnehmer Anspruch hat.

In diesem Artikel erfahren Sie die wichtigsten Grundlagen rund um das Thema Arbeitszeitregelungen auf Dienstreisen gemäß dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Was ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in Deutschland legt die Rahmenbedingungen für die Arbeitszeitgestaltung fest. Es soll die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleisten und einen angemessenen Ausgleich zwischen Arbeit und Freizeit ermöglichen.

Die Bestimmungen des ArbZG gelten auch für Arbeitszeiten auf Dienstreisen.

Das Arbeitszeitgesetz gilt nur für volljährige Arbeitnehmer. Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Ebenfalls findet das Gesetz keine Anwendung auf bestimmte Berufsgruppen, wie beispielsweise Chefärtze (die Sonderregelungen entnehmen Sie §18 des ArbZG)

Definition einer Dienstreise

Um von einer Dienstreise zu sprechen, wird eine gewisse Distanz von der Arbeitsstätte vorausgesetzt. Der tägliche Arbeitsweg und der Gang zum Kunden im Nachbargebäude zählen nicht als Dienstreise.

Reist ein Arbeitnehmer beispielsweise mit dem Zug von Köln (fester Wohn- und Arbeitsort) zu einem Kunden nach München, ist von einer Dienstreise zu besprechen. 

Arbeitszeit auf Dienstreisen

Arbeitszeit auf Dienstreisen umfasst die Zeit, die Arbeitnehmer für berufliche Zwecke außerhalb ihres üblichen Arbeitsortes (im Unternehmen oder im Homeoffice) verbringen.

Gemäß dem ArbZG gilt die Arbeitszeit auf Dienstreisen grundsätzlich als Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes. Dies bedeutet, dass die geltenden Bestimmungen des ArbZG zur Arbeitszeitregelung auch auf Dienstreisen (z.B. bei einem Kundenauftrag oder Arbeiten in einer Zweigniederlassung) anwendbar sind.

Fahrtzeiten

Reist ein Arbeitnehmer während der regulären Arbeitszeit zu einem Kunden, zählt diese Zeit grundsätzlich zur Arbeitszeit und wird dem Arbeitnehmer entsprechend vergütet. 

Reist der Arbeitnehmer außerhalb der regulären Arbeitszeit (z.B. von Köln nach München im oben genannten Beispiel), kommt es maßgeblich darauf an, wie die Reise stattfindet. Nachstehend einige Beispiele.

Hat der Arbeitnehmer die Aufgabe, während der Zugfahrt eine Präsentation vorzubereiten? Dann gilt diese Zeit als Arbeitszeit, auch wenn sie außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet. 

Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an, mit dem Auto zu fahren (z.B. statt mit dem ICE), gehört die Fahrzeit ebenfalls zur Arbeitszeit. 

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer nach Ende der regulären Arbeitszeit mit dem Zug vom Kunden zur Tätigkeitsstätte zurückfährt und dabei schläft oder liest. Diese Zeit wird als Erholungszeit angesehen und zählt demnach nicht zur Arbeitszeit. 

Ob die Fahrtzeit zur Arbeitszeit gehört, hängt also von zahlreichen Regeln und Besonderheiten ab. Neben den genannten Beispielen gibt es noch weitere Bestimmungen und Ausnahmen rund um die Fahrtzeit.

So hat der Europäische Gerichtshof in einem Fall entschieden, dass bei einem Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort die Fahrzeit zwischen Wohnort und dem Ort des ersten und letzten Kunden zur Arbeitszeit gemäß Arbeitszeitrichtlinie zählen (zum Urteil). 

Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten

Das ArbZG legt fest, dass Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden pro Tag arbeiten dürfen. Eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden ist jedoch möglich, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§3 ArbGZ).

Es ist also wichtig, dass Arbeitgeber die Arbeitszeit auf Dienstreisen überwachen, um sicherzustellen, dass die Höchstarbeitszeitvorgaben eingehalten werden.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit auf Dienstreisen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Ruhezeiten. Gemäß dem ArbZG müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben, bevor sie erneut zur Arbeit aufbrechen. Diese Ruhezeit soll eine angemessene Erholung ermöglichen und sicherstellen, dass Arbeitnehmer nicht übermäßig belastet werden.

Ausgleichszeiten und Sonderregelungen

Das ArbZG sieht vor, dass Arbeitnehmer, die auf Dienstreisen tätig sind und ihre Arbeitszeit über die regulären Arbeitszeiten hinaus ausdehnen, Anspruch auf angemessene Ausgleichszeiten haben. Diese Ausgleichszeiten dienen dazu, die zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden auf Dienstreisen auszugleichen.

Es gibt jedoch bestimmte Sonderregelungen, die Anwendung finden können. Zum Beispiel kann bei Arbeitnehmern mit flexiblen Arbeitszeitmodellen die tägliche Arbeitszeit auf Dienstreisen im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber individuell geregelt werden. Es ist wichtig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich über solche Sonderregelungen im Voraus absprechen und sie dokumentieren, um mögliche Missverständnisse oder Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Die in diesem Artikel genannten Informationen und Beispiele dienen der groben Orientierung. Es gibt zahlreiche Regeln, Besonderheiten und Ausnahmen, die nicht Gegenstand dieses Artikels sind. Die genauen Bestimmungen entnehmen Sie dem Arbeitszeitgesetz. Konsultieren Sie bei Fragen rund um die gesetzlichen Vorschriften stets einen Anwalt.

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