Nachtzuschlag: Anspruch und Berechnung (mit Beispielen)
Das Arbeitszeitgesetz sieht zum Thema Nachtarbeit einige Vorschriften vor. In diesem Artikel gehen wir auf die wichtigsten Aspekte zum Thema Nachtzuschlag ein und zeigen Ihnen eine Berechnung am Beispiel.
Was ist Nachtarbeit?
Unter Nachtzeit versteht man gemäß § 2 (3) des Arbeitszeitgesetzes eine Tätigkeit in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr. Für Bäckereien gilt ein Zeitraum von 22 bis 5 Uhr.
Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 (4) ArbZG).
Weiterhin definiert das Gesetz "Nachtarbeitnehmer" als Arbeitnehmer, die "auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben" oder "Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten" (§ 2 (5) Satz 1 und 2 ArbZG).
Grundlagen zur Nachtarbeit
Nach § 6 Abs. 5 ArbZG haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtzuschlag. Die nächtliche Arbeitszeit darf grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden betragen. Alternativ kann eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage für jede zwischen 23 und 6 Uhr (bzw. 22 und 5 Uhr) geleistete Arbeitsstunde gewährt werden. Auch eine Kombination beider Möglichkeiten ist erlaubt und liegt im Ermessen des Arbeitgebers.
Wie hoch ist der Nachtzuschlag?
Die Höhe des Nachtzuschlags ist nicht gesetzlich festgelegt. Das Arbeitszeitgesetz spricht nur von Angemessenheit. Konkret heißt es im Gesetz, dass für die geleisteten Arbeitsstunden während der Nachtzeit "eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren" ist (§ 6 (5) ArbZG).
In der Praxis werden die Voraussetzungen und Höhe des Nachtzuschlags im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung definiert.
In vielen Branchen und Unternehmen ist ein Nachtzuschlag von 25 % auf den Bruttostundenlohn üblich. Wird eine geringe Arbeitsbelastung konstatiert oder handelt es sich bei der Nachtarbeit um einen Bereitschaftsdienst, ist ein geringer Nachtzuschlag üblich.
Die Angemessenheit eines Zuschlags von 25 % auf den Bruttostundenlohn (bei nicht besonderen Umständen wie eine höhere oder geringere Belastung) geht auch aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor, in dem in einem Fall über einen angemessenen Ausgleich für die Nachtarbeit entschieden wurde (siehe Urteil mit Aktenzeichen 10 AZR 423/14).
Da die Höhe des Nachtzuschlags gesetzlich nicht genau definiert ist, besteht grundsätzlich die Freiheit, den Nachtzuschlag im Arbeits- bzw. Tarifvertrag individuell festzulegen.
Während 25 % für viele Branchen und Tätigkeiten ein angemessener Zuschlag ist, fällt dieser bei Umständen wie beispielsweise einer "erhöhten Arbeitsbelastung" entsprechend höher aus.
Berechnung des Nachtzuschlags (Beispiel)
Für die Berechnung des Nachtzuschlags kann eine einfache Formel angewendet werden:
Anzahl der Arbeitsstunden (Nacht) x Bruttolohn (Std.) x % Nachtzuschlag = Bruttolohn mit Nachtzuschlag
Nehmen wir für die beispielhafte Berechnung einen Bruttolohn von € 18 / Stunde und einen Nachtzuschlag von 25 %. In dem Fall lautet die Berechnung wie folgt:
- Bruttostundenlohn: € 18
- Zuschlag Nachtarbeit: 25 %
- Bruttostundenlohn inkl. Nachtzuschlag: € 22,50
Im Beispiel beträgt der "Mehrverdienst" (brutto) also € 4,50 Stunde. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass das Einkommensteuergesetz eine Steuerfreiheit für Zuschläge vorsieht (mehr dazu im nächsten Abschnitt). In der Beispielrechnung ist ist der Nachtzuschlag von 25 % steuerfrei. Der reguläre Bruttostundenlohn ist wie gewohnt zu versteuern.
Steuerliche Regelungen für den Nachtzuschlag
Das Einkommensteuergesetz (EStG) dient als Rechtsgrundlage für die Besteuerung von natürlichen Personen. Das Steuerrecht unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen, wobei ein Arbeitnehmer als natürliche Person gilt, eine Unternehmensform wie eine GmBH eine juristische Person darstellt.
In § 3b des Einkommensteuergesetz wird die Besteuerung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geregelt.
Grundsätzlich gilt, dass ein Zuschlag für Nachtarbeit von bis zu 25 % des Grundlohns steuerfrei ist (§ 3b (1) Satz 1). Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr ist ein Zuschlag von 40 % steuerfrei, insofern die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.
Was die Steuerfreiheit betrifft, finden Sie im Einkommenssteuergesetz in § 3b die genauen Bestimmungen rund um die Nachtarbeit. Unter anderem zum oben genannten Grundlohn sieht der Gesetzgeber weitere Regeln und Höchstgrenzen vor, was die Steuerfreiheit angeht. Wenden Sie sich stets an einen Steuerberater, um Ihre individuelle Situation zu beurteilen.
Nachtarbeit bei Minderjährigen
Die in dem Artikel genannten Regeln rund um die Nachtarbeit gelten grundsätzlich für einen volljährigen Arbeitnehmer (ab 18 Jahren).
Für Minderjährige gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Der dritte Abschnitt dieses Gesetzes regelt die Bestimmungen rund um die Arbeitszeit und Freizeit, wobei § 14 die Bestimmungen rund um die Nachtruhe beinhaltet.
So dürfen Jugendliche nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Jedoch gibt es zahlreiche Ausnahmen zu dieser Regel, insbesondere für Jugendliche ab 16 Jahren sowie die Beschäftigung in Bäckereien. Die genauen Bestimmungen und Ausnahmen rund um die Beschäftigung Jugendlicher finden Sie im Jugendarbeitsschutzgesetz.
Besonderheiten zum Nachtzuschlag
Die gesetzlichen Bestimmungen rund um die Nachtarbeit sind im Arbeitszeitgesetz geregelt. Dies sieht klare Regeln, Besonderheiten und Ausnahmen vor, was die Nacht- und Schichtarbeit betrifft, die nicht Gegenstand dieses Artikels sind. Die in diesem Artikel genannten Informationen und Beispiele dienen lediglich der groben Orientierung. Konsultieren Sie deshalb stets einen Anwalt zur Beurteilung Ihrer individuellen Situation.
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