Sonntags- und Feiertagszuschlag: Berechnung mit Beispiel
Löhne und Gehälter werden entweder auf Monats- oder auf Stundenbasis bezahlt. Und welcher Arbeitnehmer freut sich nicht über Zuschläge auf den Grundlohn! Neben Extrazahlungen für Nachtarbeit gibt es auch Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit.
Aber ist der Sonn- und Feiertagszuschlag gesetzlich verankert? Und wer hat Anspruch auf einen Sonn- und Feiertagszuschlag? Wie hoch ist der Zuschlag und ist er steuerfrei?
Nachfolgend klären wir sämtliche grundlegende Fragen rund um den Zuschlag für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
Gesetzliche Grundlage für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Diese gesetzliche Grundlage ist in § 9 (1) des Arbeitszeitgesetzes verankert.
Zu dieser Regel gibt es natürlich zahlreiche Ausnahmen, die in § 9 und 10 des Arbeitszeitgesetzes ausführlich beschrieben sind. Denn während viele Arbeitnehmer einer "geregelten Arbeitswoche" von Montags bis Freitags von 8:00 - 16:00 Uhr nachgehen, sind die klassischen Bürozeiten natürlich nicht für jeden Beruf geeignet.
Zuschläge für Sonn- und Feiertage
Für den Sonn- und Feiertagszuschlag keine gesetzliche Zahlungsverpflichtung eines Zuschlags.
Um die an Sonn- und Feiertagen arbeitenden Menschen zu kompensieren, wurde in § 11 ArbZG der sogenannte Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit aufgenommen. Es gilt zum Beispiel, dass mindestens 15 Sonntage pro Jahr arbeitsfrei sein müssen. Zudem sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern Ausgleichstage für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen zu bieten (*).
In der Praxis ist ein Sonn- und Feiertagszuschlag in vielen Unternehmen üblich. Dieser dient dazu, um Mitarbeitern einen Anreiz zu geben, an einem gewöhnlich beschäftigungsfreien Tag zu arbeiten.
Daher ist es wichtig, vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags abzuklären, ob das Unternehmen einen Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit zahlt.
(*) Die genauen Bestimmungen rund um die Arbeit an Sonn- und Feiertagen entnehmen Sie bitte dem Arbeitszeitgesetz (ab § 9). Die Bestimmungen rund um den Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung finden Sie in § 11 des ArbZG.
Berechnung des Sonntagszuschlags (Beispiel)
Sonn- und Feiertagszuschläge sind einfach anhand des Bruttostundenlohns zu berechnen. Für die Berechnung des Sonntagszuschlags gilt die folgende Formel:
Anzahl der Arbeitsstunden (Sonntag) x Bruttolohn (Std.) x % Sonntagszuschlag = Bruttolohn mit Sonntagszuschlag
Nehmen wir für die beispielhafte Berechnung einen Bruttolohn von € 15 / Stunde und einen Sonntagszuschlag von 50 %. In dem Fall lautet die Berechnung wie folgt:
- Bruttostundenlohn: € 15
- Sonntagszuschlag: 50 %
- Bruttostundenlohn inkl. Sonntagszuschlag: € 22,50
Im Beispiel beträgt der "Mehrverdienst" (brutto) also € 7,50 Stunde. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass das Einkommensteuergesetz eine Steuerfreiheit für Zuschläge vorsieht (mehr dazu im nächsten Abschnitt).
Steuerliche Regelungen für den Sonn- und Feiertagszuschlag
Der steuerliche Aspekt der Sonn- und Feiertagsarbeit ist in § 3b EStG geregelt. Sofern der Sonn- und Feiertagszuschlag 50 % des Grundlohns nicht übersteigt, ist er steuerfrei.
In der Beispielrechnung (siehe oben) ist der Sonntagszuschlag von 50 % steuerfrei. Der reguläre Bruttostundenlohn ist wie gewohnt zu versteuern.
Besonderheiten zum Sonntagszuschlag
Die gesetzlichen Bestimmungen rund um die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie nachts sind im Arbeitszeitgesetz geregelt. Dies sieht klare Regeln, Besonderheiten und Ausnahmen vor, die nicht Gegenstand dieses Artikels sind. Die in diesem Artikel genannten Informationen und Beispiele dienen lediglich der groben Orientierung. Konsultieren Sie deshalb stets einen Anwalt oder Steuerberater zur Beurteilung Ihrer individuellen Situation.
Was die Steuerfreiheit betrifft, finden Sie im Einkommensteuergesetz in § 3b die genauen Bestimmungen rund um die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtarbeit. Unter anderem zum oben genannten Grundlohn sieht der Gesetzgeber weitere Regeln und Höchstgrenzen vor, was die Steuerfreiheit angeht. Wenden Sie sich stets an einen Steuerberater, um Ihre individuelle Situation zu beurteilen.
Die in dem Artikel genannten Regeln rund um die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gelten grundsätzlich für einen volljährigen Arbeitnehmer (ab 18 Jahren). Für Minderjährige gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Der dritte Abschnitt dieses Gesetzes regelt die Bestimmungen rund um die Arbeitszeit und Freizeit, wobei § 17 die Bestimmungen rund um die Sonntagsruhe beinhaltet.
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