Neben den Spesen wurden auch die Sachbezugswerte zum 1.1.2024 angepasst. In diesem Artikel haben wir die wichtigsten Neuerungen zu den Sachbezugswerten für Unterkunft und Verpflegung für 2024 für Sie zusammengefasst.
Neue Sachbezugswerte 2024
Der Bundesrat hat der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung am 27. November 2023 zugestimmt. Somit sind die in diesem Artikel genannten Sachbezugswerte 2024 zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Änderungen Sachbezugswerte Verpflegung
Um die Inflation und die steigenden Lebenshaltungskosten zumindest ansatzweise auszugleichen, wurde der Monatswert für Verpflegung für 2024 erhöht. Der aktualisierte Wert beträgt € 313.
Der Monatswert von insgesamt € 313 entspricht, auf die einzelnen Mahlzeiten verteilt, € 65 pro Monat für das Frühstück sowie € 124 pro Monat für das Mittag- bzw. Abendessen.
Änderungen Sachbezugswerte Unterkunft
Neben den Werten für Verpflegung wurde auch der Sachbezugswert für Unterkunft erhöht. Ab dem 1.1.2024 gilt hier ein Monatsbetrag von € 278. Dieser Monatswert entspricht einem Betrag von € 9,27 pro Kalendertag.
Beachten Sie, dass die genannten Werte grundsätzlich für einen volljährigen Arbeitnehmer gelten. Es gibt zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten zu beachten. Einige Beispiele können Sie unserem Artikel zum Thema Sachbezugswerte entnehmen. Die genauen Regeln und Besonderheiten entnehmen Sie der Sozialversicherungsentgeltverordnung, insbesondere § 2 der SvEV.
Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrags
Nicht nur für Verpflegung und Unterkunft, auch für Sachbezüge wie Waren- oder Tankgutscheine gibt es Höchstgrenzen, bis zu denen diese steuerfrei sind. Der steuerfreie Höchstbetrag (Bagatellgrenze) liegt auch in 2024 bei € 50.
Wird der Sachbezug in Form eines Gutscheines ausgegeben, ist dieser zweckgebunden, wobei der tatsächliche Wert des Sachbezugs irrelevant ist. Die monatliche steuerfreie Grenze für Geschenke (diese müssen einen persönlichen Charakter haben) liegt 2024 bei € 60.
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