Spesensätze 2024 Deutschland für In- und Ausland

Lesedauer: 3 min
Sep 5, 2024
Spesensätze 2024 Deutschland für In- und Ausland
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Jede Dienstreise ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den reisenden Mitarbeiter mit unvermeidlichen Kosten verbunden.

Tatsächlich angefallene Aufwendungen wie beispielsweise Ausgaben für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel oder Eintrittskarten für geschäftliche Veranstaltungen werden dem Reisenden i.d.R. in tatsächlicher Höhe (anhand von Belegen) erstattet.

Die Mehraufwendungen für Verpflegung, die sogenannten Spesen, werden anhand von Pauschalen berechnet.

In diesem Artikel finden Sie die aktuellen Spesensätze 2024 für Deutschland und das Ausland.

Spesensätze 2024 für In- und Ausland

Die Reisekostenpauschalen, zu denen die Spesen gehören, werden jährlich für Deutschland und das Ausland betrachtet und oftmals angepasst. Zum Jahresende veröffentlicht das BMF eine Liste mit den Pauschalen für über 180 Länder und Landesteile. 

Spesensätze im Inland 2024

Für das Inland gibt es auch weiterhin zwei Spesensätze (Verpflegungspauschalen): die ‘kleine Pauschale’ und die ‘große Pauschale’. Ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von zu Hause greift der kleine Spesensatz mit € 14, beträgt die Abwesenheit mindestens 24 Stunden, erhält der Reisende € 28 Spesen netto zur freien Verfügung.

Hinweis: Ursprünglich war eine Erhöhung der Spesen für das Inland im Rahmen des Wachstumschancengesetzes geplant. Das im März 2024 verabschiedete Gesetz enthält jedoch nicht mehr die geplante Erhöhung. Demnach gelten für Dienstreisen im Inland weiterhin die oben genannten Pauschalen von 2023.

Die Pauschale für Berufskraftfahrer wurde ab dem 01.01.2024 von € 8 je Kalendertag auf € 9 je Kalendertag angehoben.

Spesensätze im Ausland 2024

Die Spesensätze des Auslands unterscheiden sich teilweise deutlich von denen des Inlands. Das BMF orientiert sich unter anderem an den Lebenshaltungskosten der verschiedenen Länder und passt die Spesensätze jährlich entsprechend an.

Für An- und Abreisetage wird der kleine Spesensatz des entsprechenden Landes berechnet. Sind zwei verschiedene Länder mit abweichenden Spesenbeträgen betroffen oder gelten in einem Land unterschiedliche Spesensätze, darf der höhere Betrag gewählt werden.

Nachfolgend ein Auszug der Spesensätze aus der aktuellen Tabelle des BMF für einige beliebte Ziele deutscher Geschäftsreisender.

Land bzw. Landesteil

Verpflegungspauschale
bei Abwesenheit 8-24 Std.

Verpflegungspauschale
bei Abwesenheit > 24 Std.
Niederlande € 32 € 47
Belgien € 40 € 59
Schweiz - Genf € 44 € 66
Schweiz - übriges Land € 43 € 64
Österreich € 33 € 50
Luxemburg € 42 € 63
Italien - Rom € 32 € 48
Italien - Mailand € 28 € 42
Italien - übriges Land € 28 € 42
Frankreich - Paris (sowie ausgewählte Départements) € 39 € 58
Frankreich - übriges Land € 36 € 53
Spanien - Madrid € 28 € 42
Spanien - Barcelona € 23 € 34
Spanien - übriges Land € 23 € 34
Großbritannien - London € 44 € 66
Großbritannien und Nordirland € 35 € 52
Dänemark € 50 € 75
Finnland € 36 € 54

 

Quelle: BMF. Dort finden Sie auch die komplette Liste der Reisekostenpauschalen für das Ausland für 2024. 

Wissenswertes rund um Spesensätze

Anspruch auf Spesen

Der Arbeitgeber ist zur Zahlung von Spesen nicht verpflichtet. Bekommt der Reisende keine Spesen vom Arbeitgeber ausgezahlt, kann er diese bei seiner jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen. Für die Spesen gilt aktuell ein jährlicher Freibetrag von € 1.230 (Stand: 2023).

Kürzung der Spesensätze

Die Spesen stehen dem Reisenden grundsätzlich zur freien Verfügung, jedoch können unter gewissen Umständen Kürzungen der Pauschalen erfolgen. Ist bei einer durch den Arbeitgeber bezahlten Übernachtung beispielsweise das Frühstück im Hotelpreis inbegriffen, werden die Spesensätze für den betreffenden Tag um 20% gekürzt.

Bezahlt ein Dritter das Mittag- oder Abendessen des Reisenden, werden jeweils 40% von der Tagespauschale abgezogen.

Erfahren Sie mehr zum Thema Kürzungen der Verpflegungspauschale.

Spesenzahlung zeitlich begrenzt

Die Höchstgrenze für die Zahlung der Spesensätze beträgt (grundsätzlich) drei Monate. Diese Regelung ist auch als Dreimonatsfrist bekannt. Bleibt der Mitarbeiter länger als drei Monate an einem auswärtigen Ort, werden andere gesetzliche Regelungen angewendet. Grundsätzlich gilt die Dreimonatsfrist für Arbeitnehmer, die eine erste Tätigkeitsstätte haben. Sie gilt also nicht für jeden reisenden Mitarbeiter und kennt obendrein zahlreiche Besonderheiten und Ausnahmen, die im Einkommensteuergesetz verankert sind (§ 9, Abs. 4a, Satz 6).

Hinweis: Die in diesem Artikel genannten Informationen dienen der groben Orientierung zum Thema, ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Beim Thema Reisekosten gibt es zahlreiche Regeln und Ausnahmen zu beachten. Konsultieren Sie stets einen Steuerberater.

Die Mobilexpense-App für Ihre Spesenabrechnung

Sie können eine Spesenabrechnung anhand der aktuellen Tabelle des BMF selbst erstellen. Bei mehreren reisenden Mitarbeitern, die weltweit, mit verschiedenen Transportmitteln und in unterschiedliche Zeitzonen reisen, stellt eine gesetzeskonforme Spesenabrechnung unter Beachtung der aktuellen Werte der Spesensätze (Verpflegungspauschale) und der Übernachtungspauschale eine Herausforderung für jeden Arbeitgeber dar.

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